Durchführungsorgane
Die Durchführungsorgane vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Dabei handeln sie nach den für sie gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und gemäss Auftrag der EKAS. Durchführungsorgane sind die Suva, die kantonalen Arbeitsinspektorate, die Eidgenössische Arbeitsinspektion des SECO und verschiedene Fachorganisationen. Die Durchführungsorgane sind befugt, Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anzuordnen.
Suva
Die Suva ist mit dem Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes in Betrieben mit speziellen Gefährdungen (Art. 49 Abs. 1 VUV) und für definierte Arbeitsmittel betraut (Art. 49 Abs. 2 VUV).
Dies ist beispielsweise der Fall bei Betrieben des Bauhauptgewerbes, des Ausbaus, der Gebäudehülle, der Holzindustrie, der chemischen Industrie, der Maschinen-, Metall- und Uhrenindustrie und bei Transportunternehmungen.
Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben (Art. 50 Abs. 1 VUV). Sie hat auch den Auftrag für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO)
Der Leistungsbereich Arbeitsbedingungen des Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) ist mit dem Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes in Bundesbetrieben betraut, sofern dafür nicht die Suva zuständig ist (Art. 48 Abs. 3 VUV).
Dem Leistungsbereich obliegen zusätzlich Aufsichts- und Vollzugsaufgaben in den Bereichen:
- Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nach Arbeitsgesetz (ArG)
- Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen der verschiedenen Verfahren gemäss Chemikaliengesetz (ChemG).
- Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten nach dem Produktesicherheitsgesetz (PrSG)
Kantone
Die 26 kantonalen Arbeitsinspektorate sind mit dem Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes in den Betrieben betraut, sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist (Art. 47 VUV). Dabei ist jeder Kanton selbstständig.
Darüber hinaus erfüllen die kantonalen Arbeitsinspektorate auch noch andere Aufgaben im Vollzug von Bundeserlassen, kantonalen Gesetzen und Verordnungen. Sie sind für den Vollzug des Arbeitsgesetzes zuständig. Das beinhaltet die Genehmigung von Um- und Neubauten für gewisse Betriebsarten, die Überwachung der Vorschriften des allgemeinen Gesundheitsschutzes, der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften, dem Sonderschutz von jugendlichen sowie schwangeren/stillenden Arbeitnehmenden.
Die kantonalen Arbeitsinspektorate der Schweiz und des Arbeitsinspektorats des Fürstentums Liechtenstein haben sich im Interkantonalen Verband für Arbeitnehmerschutz (IVA) zusammengeschlossen. Er vertritt und unterstützt die kantonalen Arbeitsinspektorate bei der Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und koordiniert die Umsetzung der rechtlichen Grundlagen in den Kantonen. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder in verschiedenen Gremien, u. a. in der EKAS.
Hier finden Sie die Kontaktinformationen der kantonalen Arbeitsinspektorate.
Fachorganisationen
Für Durchführungsaufgaben, die ein spezialisiertes Fachwissen erfordern, hat die EKAS sechs Fachorganisationen beauftragt. Diese wirken bei der Erarbeitung des Regelwerks mit und übernehmen in ihrem Fachgebiet die Rolle eines Durchführungsorgans.