Zum Hauptinhalt springen
Alle Schweizer Bundesbehörden

Gesetzliche Grundlagen

Die Pflichten der Arbeitgebenden bezüglich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sind im Obligationenrecht, Unfallversicherungsgesetz und Arbeitsgesetz festgehalten. Arbeitgebende sind verpflichtet alle Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Ausserdem haben Arbeitgebende die Arbeitnehmenden zur Mitwirkung heranzuziehen.

Dabei bedeuten:

«nach dem Stand der Technik anwendbar 

Der Begriff «Stand der Technik» ist im weitesten Sinne aufzufassen. Die Schutzmassnahmen haben sich dem Fortschritt der Technik und der Arbeitsmethodik anzupassen. Es ist möglich, dass sich eine getroffene Schutzmassnahme im Lauf der Zeit als ungenügend erweist.

 

«den gegebenen Verhältnissen angemessen» 

Die Massnahme muss nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zwecks nach objektiven Kriterien erforderlich ist. Den Besonderheiten des Betriebs in technischer und menschlicher Hinsicht kann Rechnung getragen werden.

 

«nach der Erfahrung notwendig»

Gemeint ist nicht die subjektive Wahrnehmung eines Einzelnen. Als erforderlich erachtet werden Massnahmen, deren Notwendigkeit in der Praxis allgemein anerkannt ist und z.B. in der Unfallstatistik zum Ausdruck kommen. 

 

Ausführlichere Informationen finden Sie im Merkblatt der Suva: 

«Welches sind Ihre Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes»

Arbeitnehmerschutz

Als Arbeitgebende haben Sie unter anderem auch die Schutzbestimmungen für besondere Gruppen von Arbeitnehmenden (Schwangere und Stillende, Jugendliche) und besondere Themen (Arbeits- und Ruhezeiten, Arbeiten mit besonderen Gefährdungen) zu beachten.

Mehr erfahren zum Arbeitnehmerschutz

Weisungsrecht der Arbeitgebenden

Arbeitgebende haben das Recht, über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb allgemeine Anordnungen zu erlassen und ihnen besondere Weisungen zu erteilen (OR Art. 321d).